Wiederkehrende Prüfung von Atemluftflaschen aus der Zeit vor der Geltung der Betriebssicherheitsverordnung
Bei der
wiederkehrenden Prüfung von Atemluftflaschen und auch beim
Befüllen nach Einsätzen und Übungen stellt sich die Frage, ob
Atemluftflaschen, die noch nicht mit dem neuen nach DIN EN 1089
vorgesehen Farbanstrich versehen sind, weiter befüllt
beziehungsweise verwendet werden dürfen?
Die folgende Abhandlung befasst sich mit diesem Thema und
stellt auch die gesetzlichen Bestimmungen heraus, auf Grund
derer die Beurteilung vorgenommen wurde.
1. Grundlagen der Prüfung der Atemluftflaschen
insbesondere im Hinblick auf die farbliche Kennzeichnung
Folgende Rechtsnormen sind zurzeit gültig und haben für die wiederkehrende Prüfung von Atemluftflaschen Bedeutung:
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Artikel 3 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit vom 27. September 2002 BGBl I 2002 Nr. 70 vom 2.10.2002
Darin ist die Druckgeräteverordnung – 14. GSGV (14. VO zum Gerätesicherheitsgesetz) enthalten, und in dieser ist der § 4 "Voraussetzung für das Inverkehrbringen" von Bedeutung.
In diesem § 4 steht der Hinweis auf RL 97/23/EG – Druckgeräterichtlinie (Amtsblatt L 181/1997 und L 265/1997), und in dieser Druckgeräterichtlinie ist im Anhang I „Grundlegende Sicherheitsanforderungen“ die Vorbemerkungen 4. "Dem Stand der Technik ist Rechnung zu tragen" enthalten.
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DIN EN 1089-3:2004 ist hinsichtlich der Kennzeichnung Stand der Technik.
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Im Anhang VII (Konformitätserklärung) steht zum Beispiel auch
"Verweisung auf Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen und ggf. andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden."
Wenn in dieser Konformitätserklärung die DIN EN 1089-3 erwähnt wurde, dann ist hinsichtlich der Prüfung dies auch ein Punkt, der mit abgeprüft werden muss; das heißt, es muss geprüft werden, ob die Flasche mit dem vorgesehenen farblichen Anstrich versehen ist.
2. Andere verwandte Regelungen
Es gibt auch die Richtlinie
1999/36/EG vom 29. April 1999 (L 138 vom 1.6.1999) über
ortsbewegliche Druckgeräte. Als Begründung für diese Richtlinie
wurde u.a. in Grund Nr. 23 genannt: "Es sollte ein Verfahren
für die wiederkehrende Prüfung vorhandener
Gasflaschen vorgesehen werden, die mit den Richtlinien
84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG in Einklang stehen."
In Artikel 2 – 1. dieser Richtlinie
"Begriffsbestimmungen" fallen Flaschen für Atemschutzgeräte
nicht unter diese Begriffsbestimmung "ortsbewegliche
Druckgeräte".
Anmerkung hierzu: Die RL 1999/36/EG ist im Zusammenhang mit dem
Transport ortsbeweglicher Druckgeräte auf Straße und Eisenbahn
zu sehen. Insbesondere ist die farbliche Kennzeichnung der
Flaschenschulter nicht im Rahmen einer Transportvorschrift
geregelt, sondern kommt aus dem Bereich des Arbeitsschutzes.
3. Beurteilung des Sachverhalts insbesondere im Hinblick auf die farbliche Kennzeichnung der Atemluftflaschen
Es verbleibt als gültige
rechtsverbindliche Regelung die Druckgeräteverordnung (siehe
auch Druckgeräterichtlinie), die aber nichts
über die wiederkehrende Prüfung von Atemluftflaschen aussagt,
die vor der Einführung der Druckgeräteverordnung im Gebrauch
waren.
Artikel 20 der Druckgeräterichtlinie (Umsetzung und
Übergangsbestimmungen) Absatz (3) sagt aus:
Die Mitgliedstaaten gestatten das Inverkehrbringen von
Druckgeräten und Baugruppen, die den in ihrem Hoheitsgebiet zum
Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie geltenden
Vorschriften entsprechen, bis zum 29. Mai 2002, sowie
die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte und Baugruppen über dieses
Datum hinaus.
4. Wiederkehrenden Prüfung und Empfehlung zur Lackierung von Atemluftflaschen
Artikel 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit vom 27. September 2002 - BGBl I 2002 Nr. 70 vom 2.10.2002 beinhaltet die Betriebssicherheitsverordnung. Darin wird in § 15 auf die wiederkehrenden Prüfungen Bezug genommen. Es sind dort folgende Prüfungen aufgeführt: Äußere Prüfung, innere Prüfung, Festigkeitsprüfung.
Nach Absatz 7 müssen
Prüfungen an Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und
Rettungszwecke spätestens alle 5 Jahre von zugelassenen
Überwachungsstellen durchgeführt werden, und zwar sind dies die
äußere Prüfung, innere Prüfung und Festigkeits- und
Gewichtsprüfung. Welche der äußeren Prüfungen dies im Detail
sein müssen, steht nicht in der Betriebssicherheitsverordnung.
In § 27 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung ist für
Atemluftflaschen, die vor dem 1.1.2003 in Betrieb genommen
wurden, eine Übergangsfrist zu den in der
Verordnung anzuwendenden Betriebsvorschriften bis spätestens 31.
Dezember 2007 genannt.
§ 27 Abs. 6: Technische Regeln behalten bis zur Überarbeitung
durch den Ausschuss für Betriebssicherheit ihre Gültigkeit. In
diesem Zusammenhang müssten von dem Ausschuss rechtzeitig
Anschlussregelungen über den Bundesminister für Arbeit und
Soziales veröffentlicht werden.
Zurzeit beinhaltet die Prüfung der äußeren Ausführung folgende
in der TRG 765, die in Ermangelung einer neueren Regelung
angewendet wird, genannte Prüfungen:
"Die inneren und äußeren Behälterwandungen sind auf Mängel,
Beschädigungen und Korrosionen zu prüfen. Die Prüfung erfolgt in
der Regel durch Besichtigen."
Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise speziell
hinsichtlich der Lackierung von Atemluftflaschen:
Es gibt keine Vorschrift, die besagt, dass
Atemluftflaschen, die vor dem Inkrafttreten der
Druckgeräterichtlinie in Verkehr gebracht wurden, zurzeit den
Vorschriften der Druckgeräterichtlinie genügen müssen. Dies
bedeutet auch, dass die Flaschenschulter bei solchen älteren
Atemluftflaschen nicht gemäß DIN EN 1089-3 gekennzeichnet sein
muss (s. Bild Atemluftflasche alte Lackierung).


Sollte eine
Atemluftflasche ohnehin aus anderen Gründen einen neuen
Farbanstrich benötigen, ist es sinnvoll dabei die neue
Farbgebung zu wählen, wobei empfohlen wird, den Flaschenkörper
in zinkgelber Farbe zu streichen und an der Flaschenschulter die
schwarzen und weißen Segmente zusammen mit den beiden diametral
versetzten Buchstaben "N" (bis 30.06.2006, danach kann auf den
Buchstaben "N" verzichtet werden) vorzusehen (s. Bild
Atemluftflasche neue Lackierung) . Diese Farbgestaltung
entspricht den Empfehlungen des Referats 8 der Vereinigung zur
Förderung des Deutschen Brandschutzes aus dem Jahre 1998.
Die Prüfung einer Atemluftflasche nach der (alten)
Druckbehälterverordnung ist nicht mehr ratsam, da die
Übergangsfrist – wie oben angeführt wurde – am 31.12.2007
abläuft. Wenn also z.B. im Juni 2006 nach der alten Vorschrift
geprüft würde, könnte man diese Flasche maximal noch 1 ½ Jahre
betreiben oder müsste sie schon nach dieser kurzen Frist nach
den neuen Regelungen wiederkehrend prüfen lassen. Dies würde
wohl höhere Mehrkosten verursachen als sofort eine Umlackierung
vorzunehmen.
5. Zusammenfassung
Bis Ende 2007 darf eine
Atemschutzwerkstatt eine geprüfte intakte Atemluftflasche
bedenkenlos wiederkehrend füllen, auch wenn die
Flaschenkennzeichnung noch nach der alten Regelung als grauer
Anstrich vorhanden ist.
Nach dem Jahr 2007 ist die Lackierung der Atemluftflasche gemäß
DIN EN 1089 verbindlich. Ein Befüllen von Flaschen mit der alten
Farbgebung darf dann nicht mehr vorgenommen werden.
Daher sollte als wiederkehrende Prüfung zukünftig die
Fünfjahresprüfung mit vorhergehender Umlackierung vorgenommen
werden. Ein Umlackierung kostet nach Aussage einer Firma, bei
der die Fünfjahresprüfung in Auftrag gegeben werden kann,
einschließlich Mehrwertsteuer zirka 15 €.


